BAFA: INVEST Sonderregelung zum Zahlungsabruf gilt bis 31.10.2020

Im Zusammenhang mit der Corona Krise hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das das INVEST-Programm administriert, eine Sonderregelung für (geplante) Beteiligungen getroffen. Die Sonderregelung betrifft Investoren, die eine geplante Beteiligung aufgrund der Corona Pandemie nicht innerhalb der im Förderbescheid genannten Frist umsetzen können, etwa weil der Notartermin verschoben werden muss. Nun hat das BAFA über das Ende der Sonderregelung informiert: Demnach gilt die Regelung bis 31.10.2020. Unter den folgenden Voraussetzungen kann bis dahin die im Bescheid genannte Frist gewahrt werden:

  1. Das elektronische Formular zum Zahlungsabruf muss innerhalb der im Förderbescheid genannten Frist eingereicht werden.
  2. Dem Formular zum Zahlungsabruf muss eine schriftliche Mitteilung beigefügt werden, die das BAFA über die Verschiebung aufgrund der Corona Krise informiert.
  3. Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Investition müssen dann über den Upload-Bereich nachgereicht werden, sobald die Beteiligung umgesetzt wurde. Dies muss bis spätestens 31.10.2020 erfolgen. Wenn die Investition nicht bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt und die Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sind, kann keine Auszahlung des Zuschusses erfolgen.

Weitere Informationen dazu auf der Website des BAFA.

Allgemeine Informationen zum INVEST – Zuschuss für Wagniskapital finden Sie hier.