Vorschläge von Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) im Rahmen der Online Konsultation zur Start-up-Strategie der Bundesregierung

Wir danken für die Gelegenheit, die Positionen von BAND als Verband der Business Angels und ihres Ökosystems im Rahmen der Online Konsultation zur Start-up-Strategie der Bundesregierung darlegen zu können. Wir nehmen Stellung zu den Fragen 2, 3, 4, 6 und 7.


Frage 2: Anteil von Gründerinnen im Digitalsektor erhöhen


1. Zur Problemlage
Die Thematik sollte u.E. im Hinblick auf mehrere Dimensionen weiter gefasst werden. Nicht nachzuvollziehen ist, warum die Themenstellung auf Gründerinnen im Digitalsektor beschränkt ist. In allen Branchen und Technologien sind Gründerinnen unterrepräsentiert. Es gibt bei ihnen kein geschlechtsspezifisches „Digitaldefizit“, vielmehr hängt die allgemeine Unterrepräsentation von weiblichen Gründern mit tradierten gesellschaftlichen Rollen und in der Folge ungünstiger politischer Rahmenbedingungen (Steuerrecht, Versorgung mit KiTa-Plätzen etc.) zusammen. Deswegen bedarf es besonderer Anstrengungen für alle Gründerinnen, nicht nur die einer bestimmten Technologie.

Nicht angesprochen wird der große Nachholbedarf bei der Gewinnung von weilblichen Business Angels, obwohl hier ein großes Finanzierungspotential für Start-ups bisher nur wenig genutzt wird. Da manche Investorinnen bevorzugt in weiblich geführte Start-ups investieren und umgekehrt manche Gründerinnen Frauen als Business Angels suchen, ergänzen sich die jeweiligen Wünsche.

2. Weibliche Business Angels
Aus der Sicht unseres Verbandes ist es naheliegend, zunächst auf die Frage einzugehen, wie im Interesse der Start-ups eine Erhöhung der Zahl von Angel Investorinnen erreicht werden kann. BAND hat bereits 2020 das „Women Business Angels Year 2020“ unter der Schirmherrschaft des Bundeswirtschaftsministers erklärt und setzt diese Kampagne nun als „Women Angels Mission‘25“ fort. Ziel ist, bis zum Jahr 2025 den Anteil weiblicher Angels auf 25% zu steigern. Noch wird von Frauen verwaltetes Vermögen nur selten für Investitionen in Start-ups-genutzt. Um diese Lage zu verändern, ist es nötig, die allgemeine Aufmerksamkeit für diesen Punkt zu heben sowie Frauen zu ermutigen, in Start-ups zu investieren und sie gegebenenfalls mit dem nötigen Wissen für diese Assetklasse auszustatten. BAND hat entsprechende Maßnahmen in seine Strategie im Rahmen der „Women Angels Mission‘25“ Kampagne aufgenommen.

Ein entscheidender Impuls staatlicherseits, um mehr Angel Investorinnen zu gewinnen, könnte eine speziell auf weibliche Angels fokussierter Co-Investment Fonds sein. Außerdem könnte der zu Frage 4 näher beschriebene German Angels Climate Fund spezielle Konditionen für Angel Investorinnen vorsehen.

3. Gründerinnen
Im Rahmen von „Women Angels Mission 25“ hat BAND auch Gründerinnen stark einbezogen. Der Women „Entrepreneurs Parcours“ auf der Kampagnenwebsite dürfte die größte strukturierte Zusammenstellung von Gründerinnen-Start-ups in Deutschland sein https://womenangelsmission25.de/. Auffällig ist der hohe Anteil an Med und Digital Health Start-ups, der das Vorurteil widerlegt, Frauen seinen Technologie avers und mit dem hohen Studierendenanteil von Frauen in Medizin- und BioTech-Studiengängen zusammenhängen dürfte. Auch das große Interesse von Investorinnen und Investoren am „BAND Female Funding 22“ und die nahezu 100 Bewerbungen für diesen Online-Pitch zeigen: Start-up Gründungen durch Frauen sind im Aufschwung.

Um noch mehr Frauen zur Gründung zu ermutigen und ihnen die Finanzierung zu erleichtern, sollte im Rahmen des zu Frage 4 vorgeschlagenen German Angels Climate Fonds der Co-Investment Anteil des Fonds gegenüber dem für andere Start-ups angehoben werden.


Frage 3: Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver gestalten

Es wird hier darauf verzichtet, darauf einzugehen, warum praktikable und attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligung für den Start-up Standort Deutschland sehr wichtig sind, weil dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf.

1. Echte Beteiligungen
Das Fondsstandortgesetz hat für Programme mittels echter Beteiligungen Verbesserungen gebracht. Während der erhöhte Freibetrag zwar positiv ist, aber von geringerer finanzieller Relevanz, stellt die Lösung des Dry-Income-Problems vom Grundsatz her einen deutlichen Fortschritt dar. Nicht ausreichend ist die Begrenzung der Anwendung auf KMU, die fehlende Rechtssicherheit bei der Bewertung der Unternehmensanteile und dass die Sozialversicherung nicht vom Besteuerungsaufschub erfasst wird. Hauptproblem ist aber das lohnsteuerliche Risiko, dass bei unentgeltlicher oder vergünstigter Übertragung der Anteile der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Festzuhalten ist, dass derartige offene Beteiligungen ohne Änderungen des GmbH-Gesellschaftsrechts regelmäßig nur für leitende Mitarbeiter in Betracht kommen, weil sonst der Gesellschafterkreis zu sehr aufgebläht wird oder aufwändige Poolingstrukturen geschaffen werden müssen.

2. Virtual Share Option Programs (VSOP)
Die in Deutschland zurzeit häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups ist die Einräumung virtueller Anteilsoptionen im Rahmen eines Virtual Share Option Programs (VSOP). Diese Variante vermeidet steuer- und gesellschaftsrechtliche Nachteile echter Unternehmensanteile oder Optionen auf echte Unternehmensanteile. Vorteil ist auch, dass VSOP-Programme nicht der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen, so dass zusätzliche Kosten gespart werden können. Jedoch unterliegt der letztendliche Zufluss der Mittel bei den Mitarbeitern dem individuellen Einkommensteuertarif und damit voll der Besteuerung.

3. Anteilsoptionen (Stock Options)
Die im Ausland häufigste, in Deutschland wegen ähnlicher steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Probleme wie bei echten Anteilen kaum genutzte Variante, ist die Gewährung von Anteilsoptionen (Stock Options). Es ist daher kein Zufall, dass der „EU Startup Standard for Excellence“ aus dem Jahr 2021 unter Nr. 3 gerade darauf Bezug nimmt und fordert:

“Stock options are recognised and subject to capital gains tax at the moment of cash receipt and not before. Allow startups to issue stock options with non-voting rights, to avoid the excessive burden of having to consult large numbers of minority shareholders.

Um international vergleichbar zu werden, sollte Deutschland, das die Erklärung unterschrieben hat, diese Variante fördern. Als Rechtsgrundlage für Anteilsoptionen sollte für die GmbH (UG) „bedingtes Kapital“ wie bei der AG zugelassen werden. Es gibt rechtspolitisch keinen Grund, warum der Gesetzgeber 2008 in § 55a GmbHG zwar die Schaffung von genehmigtem Kapital analog zu § 202 AktG eingeführt hat, nicht aber die Schaffung von bedingtem Kapital analog zu §§ 192 ff AktG.

Für die Mitarbeiter hätte dies den großen Vorteil, dass sie so schon vor einem für die sie unabsehbar in der Ferne liegenden Exit-Event, das auch bei virtuellen Programmen zur Auszahlung des Benefits führt, ihre Anteile veräußern könnten. Sie könnten, wie in einer AG, nach Ablauf ihrer Vesting-Halteperiode ihre Optionen ausüben und die entsprechenden GmbH-Anteile erwerben sowie diese Anteile im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen veräußern.

Vorzusehen wäre, dass die Anteile nach Ausübung der Option stimmrechtslos gestellt werden können, um klare Entscheidungsstrukturen zu sichern. Vergleichbar zu der Regelung des § 19a EstG sollte der Gesetzgeber regeln, dass bei der Ausgabe von Stock Options weder zum Zeitpunkt ihrer Gewährung noch bei deren Ausübung Lohnsteuer anfällt. Voraussetzung wäre, dass die Mitarbeiter spätestens bei der Ausübung der Option den Verkehrswert an das Unternehmen zahlen, den die Anteile im Falle des fiktiven Erwerbs zum Zeitpunkt der Optionsgewährung gehabt haben. In der Regel ist dies bei Stock Optionsprogrammen in den Stock Optionsbedingungen vorgesehen. Folglich wären die Wertzuwächse während der aktiven Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dem fraglichen Unternehmen Einkünfte aus Kapitalvermögen.


Frage 4: Finanzierung von Start-up stärke


1. Die Position von Business Angels in der Finanzierungskette
Zurecht wird im Online-Fragenkatalog auf die Finanzierungsbedingungen von Start-ups von der Gründungsphase bis zum Exit abgestellt. In der Tat muss die ganze Finanzierungskette ineinandergreifen, damit der Erfolg sich einstellt.

Business Angels beteiligen sich meist in der frühen Phase (Pre-Seed, Seed, Start-up) an jungen, innovativen Unternehmen mit Kapital und unterstützen sie zusätzlich mit unternehmerischer Erfahrung und ihrem Kontaktnetzwerk. Das unterscheidet sie von reinen Finanzinvestoren und macht den besonderen Mehrwert für die jungen Unternehmen aus. Dieser zusätzliche Mehrwert darf nicht unterschätzt werden, denn gerade, wenn die Gründerinnen und Gründer ihre ersten Unternehmensschritte machen, ist der Bedarf an unternehmerischer Erfahrung, Netzwerk und Kundenkontakten und manchmal auch persönlichem Zuspruch besonders groß. Weil Business Angels im Allgemeinen am Anfang der Finanzierungskette stehen, ist ihr Risiko und damit der Anteil der verlustreichen Engagements besonders hoch.

Auch wenn der Business Angels Markt, weil informell, statistisch schwer fassbar ist, weisen Zahlen aus zwei im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellten, zeitlich gestaffelten Studien des ZEW Mannheim auf eine deutliche Steigerung der in Deutschland aktiven Business in den letzten Jahren auf mindestens 10.000 hin. Die Gesamtinvestitionen von Business Angels in Deutschland liegen nach ZEW bei 2,5 Mrd. Euro, das durchschnittliche Einzelinvestment in ein Start-up bei 290.000 Euro. In der Frühphase sind Business Angels die wichtigsten Finanziers, weit vor VC. Deutsche und ausländische VC haben nach der Statistik des BVK im Jahr 2021 in der Seed und Start-up Phase 1,75 Mrd. Euro in deutsche Start-ups investiert.  

Es wäre daher fatal, wenn Business Angels mit ihrem Engagement bei den staatlichen Rahmenbedingungen vernachlässigt würden. Weder vom investierten Kapital her noch erst recht von ihrem persönlichen Engagement für ihre Start-ups sind sie zu ersetzen und Rahmenbedingungen müssen das besonders hohe Risiko berücksichtigen, das sie eingehen. Deswegen gibt es kein Land mit einer hohen Start-up Kultur, das nicht Business Angel Investments fördert.

Weil Business Angels, unabhängig von eventuellen Investitionsvehikeln, letztlich als Person investieren und nicht als Institution, müssen ständig neue Angel Investoren „nachwachsen“. Auch dies zu sichern, sollten Rahmenbedingungen gewährleisten.

So richtig es ist, Nachholbedarfe in der Wachstumsphase und insbesondere vor dem Exit bzw. Börsengang auszugleichen, so falsch wäre es, die Austrocknung der frühen Phasen zuzulassen. 

2. INVEST Zuschuss für Wachstumskapital verstetigen
Der INVEST Zuschuss für Wagniskapital wurde 2013 als 20prozentiger Zuschuss auf die Investition in innovative Start-ups eingeführt und zu Beginn von neuen Förderperioden jeweils ausgebaut, u.a. durch Einbeziehung von Wandeldarlehen und Anschlussinvestitionen sowie durch den Exitzuschuss.

Wir wissen aus vielen Gesprächen, dass der INVEST-Zuschuss ein wesentlicher Impetus für Angel Investments ist. Der Zuschuss bestärkt sie auch, ihren oft großen persönlichen Einsatz für die Ziele der Gründerinnen und Gründer und deren Start-ups über mehrere Jahre zu erbringen, ohne zu wissen, ob sich der Erfolg einstellen wird.

Zum 31.03.2022 wurden Fördertatbestände reduziert, um die vorhandenen Mittel zu strecken.  Die Mindestinvestitionssumme wurde auf 25.000 Euro angehoben, der Zuschuss für Wandeldarlehen auf 10% reduziert und der Zuschuss für Anschlussinvestitionen nicht mehr gewährt. Die jetzige Förderperiode endet zum 31.12.2022.

Der INVEST Zuschuss hat für den weiteren Aufwuchs einer lebendigen Angel Szene in Deutschland erhebliche Bedeutung. Durch seine Ausgestaltung ist er anders als die steuerrechtlichen Förderungen anderer Länder sehr europafreundlich. Zurzeit erwägen die Niederlande eine ähnliche Förderung der Angel Investitionen.

Es ist daher dringend erforderlich, den INVEST Zuschuss für Wagniskapital in der bis 28.02.2022 geltenden Form zu verstetigen und nach dem 31.12.2022 weiter zu gewähren. Gerade für Investorinnen und Investoren, die erst beginnen in Start-ups zu investieren, ist der INVEST Zuschuss eine wesentliche Motivation, diesen Schritt in noch wenig bekannte Risken zu wagen. Die Förderung von Wandeldarlehen durch INVEST hat dazu beigetragen, den Markt zu beleben und insbesondere die Finanzierung von Start-ups in kürzeren Fristen möglich zu machen.  Anschlussinvestitionen sind wichtig für eine längerfristige Sicherung der Finanzierung und die Gewinnung zusätzlicher Finanzierungspartner in weiteren Runden, die dann auch an das Unternehmen glauben, wenn der Erstinvestor dies tut. Auch sie sollten weiter gefördert werden.

Eine Reihe von Business Angels hat sich, insbesondere zur Notwendigkeit, den INVEST Zuschuss über 2022 hinaus zu verstetigen, an der Konsultation beteiligt. Matthias Helfrich etwa, Business Angel des Jahres 2021, sagt in diesem Zusammenhang: „Aus meiner Sicht ist der BAFA Investzuschuss ein Erfolgsmodell. Denn natürlich sind Angels wohlhabende Menschen, aber die Tatsache in junge Start-ups zu investieren, hängt in dieser Bevölkerungsgruppe nicht primär vom „Geldbeutel“, sondern vom „Mindset“ ab. […] Sicherlich würden viele Investments unterbleiben, wenn es diesen Zuschuss nicht mehr gäbe.“

Auch Alfred Möckel, Business Angel des Jahres 2017, sieht die neuen INVEST Regelungen kritisch: „Durch die Verschlechterung des INVEST-Programms entstehen große Nachteile in der Pre-Seed-Phase. Derzeit investieren Business Angels in der ersten Runde (Pre-Seed) überschaubare Beträge, um den Start-ups die (Aus-)Gründung und erste Schritte zur Produktentwicklung und Kundengewinnung zu ermöglichen, damit diese in der Seed-Phase für VCs attraktiv sind. Wenn BA dann in der Seed-Phase nicht mit weiterem Geld mitziehen (wegen zurückgenommener Förderung), wird das von VCs i.d.R. als schlechtes Signal angesehen.“

3. German Angels Climate Fund
Bei der Finanzierung von Start-ups soll und darf an den großen Themen dieser Zeit, Klimawende, Transformation und Digitalisierung,nicht vorbeigegangen werden. Bei der Frage, wie und durch wen dies bewerkstelligt werden soll, gilt, dass disruptive Ideen in besonderem Maße von Start-ups realisiert werden und die Erneuerung der Wirtschaft wesentlich von einer starken Finanzierungsstruktur für Start-ups abhängt. Die Pandemie hat gezeigt, dass neue Unternehmen den Unterschied ausgemacht haben und sie die entscheidenden Impulse für die medizinische Bewältigung der Pandemie gesetzt haben. Gleiches gilt in vielen Bereichen schon jetzt und erst recht in Zukunft für Klimawende, Transformation, Digitalisierung und die Umsetzung von ESG-Kriterien in der Wirtschaft.

Ein wesentliches Ziel der Start-up Strategie der Bundesregierung sollte hinsichtlich der Finanzierung sein, nicht mit staatlichen Geldern solitär zu investieren, sondern die staatlichen Mittel zu nutzen, um privates Kapital in den Finanzierungsmarkt für Start-ups zu lenken. Das gilt vor allem auch für privates Business Angel Kapital. Business Angels sind besonders erfolgreiche Start-up Investoren, weil sie eigenes Geld investieren und sich zeitlich intensiv mit ihrem Know-how und ihren Netzwerkverbindungen für das Start-up engagieren. Deswegen lohnt es sich, staatlich eingesetzte Mittel an die Investitionen von Business Angels zu binden. Das beweisen die hervorragende Performance des überwiegend mit ERP Mitteln finanzierten deutschen Parts des European Angels Fund (EAF), aber auch das NRW Programm NRW.SeedCap.

Wir schlagen vor, einen ähnlich strukturierten Fonds für die nationale Ebene zu bilden, der frühphasig ausgerichtet ist. Der Fonds sowie Angel Investor oder Investorin verpflichten sich, aus einem gemeinsam bereitgestellten Volumen innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre pari-passu zu investieren. Der Finanzierunganteil des Fonds bei den einzelnen Beteiligungen sollte mindestens bei 50 % liegen.  Der Angel agiert als Treuhänder des Fonds und erhält als Ausgleich im Erfolgsfall eine höhere Rendite als der Fonds. Um möglichst viele Angels zu erreichen, sollten die beiderseitig festgelegten Mittel allerdings deutlich niedriger liegen als beim EAF, z.B. bei in der Regel gemeinsam maximal 2 Mio. Euro. Im Rahmen des Corona Schutzschildes haben mehrere Landesförderinstitutionen ähnliche Instrumente außerordentlich erfolgreich eingesetzt.

Vorteile eines so strukturierten Fonds wären die Hebelung der öffentlichen Mittel durch privates Geld, schnelle Performance, bessere Renditechancen und Kosteneffizienz, da das Fonds Management schlank gehalten werden kann, weil es im Regelfall nicht unmittelbar in das Beteiligungsmanagement eingebunden ist. Das Vertrauen in das kompetente Handeln der Angels rechtfertigt sich aus deren Eigeninteresse am Erfolg der von ihnen selbst eingesetzten Mittel, wie die Ergebnisse des EAF bestätigen.

Der Fonds könnte sich auf Start-ups konzentrieren, deren Geschäftsmodelle Beiträge zur Klimawende, Transformation und Digitalisierung leisten.

Wie zu Frage 2 dargestellt, könnte der Fonds besondere Konditionen für weibliche Investorinnen und Start-ups weiblicher Gründerinnen bereithalten.

4. Anreiz zur Reinvestition schaffen: Roll-over
Während Angels, die mittels einer GmbH als Investmentvehikel investieren, auf den Exiterlös ca. 1,5% Steuern bezahlen, haben Angels, die als natürliche Person investieren, den Exiterlös zu 60% mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. 

Der INVEST Exitzuschuss von 25%, den nur natürliche Personen in Anspruch nehmen können, gleicht diesen Unterschied in etwa aus. Voraussetzung ist u.a., dass die Investoren bereits den Erwerbszuschuss nach dem INVEST Programm erhalten haben. Der Exitzuschuss ist auf 80 % der Investition begrenzt. Übersteigt der Veräußerungserlös diese Grenze, wird die darüberhinausgehende Steuerlast nicht durch den Exitzuschuss „kompensiert“.

Wie in anderen Staaten, insbesondere Großbritannien, sollte für natürliche Personen als Start-up Investoren auch dann, wenn der Exitzuschuss wegen der Kappungsgrenze nicht voll greift

oder nicht greift, weil z.B. die Erstinvestition nicht gefördert wurde oder weil die Investition nach den Regeln des INVEST Zuschusses nicht förderfähig war, ein Anreiz zur Reinvestition der Veräußerungserlöse gegeben werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sollte bei natürlichen Personen drei Jahre lang aufgeschoben werden (Roll-over) und Beträge in Höhe der Start-up Investitionen des Angels in diesem Zeitraum bis zur Höchstgrenze des Veräußerungsgewinns steuerfrei bleiben.

5. Beihilferecht vereinfachen
Das Erfordernis, Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt zu verhindern, ist nicht zu bestreiten. Gerade im Start-up Finanzierungsmarkt führen beihilferechtliche Regeln bzw. deren Anwendung in Deutschland jedoch zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, weil dieser von einem starken Nachfrageüberhang bestimmt wird und sich erst nach einer gewissen Zeit klärt, ob ein Unternehmen erfolgreich sein wird.

Die Aufhebung der Beschränkung von INVEST geförderten Co-Investments mit öffentlichen Fonds und der erhöhte Schwellenwert von 800 Tsd. Euro im Rahmen der Kleinbeihilfenregelung während der Pandemie haben zu einer verstärkten Investitionstätigkeit von Business Angels geführt. Marktverzerrungen waren nicht zu erkennen.

Die schon lange Zeit bestehende De-mimimis-Grenze von 200 Tsd. Euro sollte daher dingend angehoben und mindestens verdoppelt werden. Es macht auch keinen wirtschaftlichen Sinn, den INVEST Zuschuss für Angels bei Co-Finanzierung mit einem öffentlichen Fonds bzw. im Rahmen des European Angels Fund auszuschließen.

Wir bitten daher darum, das Beihilferecht, insbesondere des Start-up Finanzierungsmarktes, im Rahmen einer europäischen Initiative im Sinne einer Vereinfachung und Entbürokratisierung zu überprüfen: Parallel dazu wäre ein Benchmark über die Anwendung dieser beihilferechtlichen Vorschriften mit den anderen europäischen Ländern sinnvoll, da sich hier nach unserem Eindruck große Unterschiede auftun. 


Frage 6: Gründungen erleichtern


1. Rechtsvorgänge beschleunigen und vereinfachen
Im „EU Startup Standard of Excellence“ sichern die Staaten zu, Start-up-Gründungen digital binnen 24 Stunden mit Kosten unter 100 Euro möglich zu machen (unter Nr. 1).  Die damit verbundene Neustrukturierung der GmbH bzw. die Bildung einer neuen Rechtsform für Start-ups ist dringend erforderlich. Solange es die bisherige notarielle Beurkundungspflicht von

GmbH Satzungen gibt, ist dieses Ziel, das der Koalitionsvertrag ähnlich vorsieht, nicht erreichbar.

Die Möglichkeit, ab 01.08.2022 Online-Gründungen vorzunehmen, dürfte, außer in sehr einfachen Fällen, kaum wesentliche Verbesserungen bringen, weil die Regelung zu kompliziert ausgestaltet ist und die qualifizierte elektronische Signatur ebenfalls zu komplex ist und von der Bevölkerung nicht genutzt wird.

Kapitalerhöhungen in Verbindung mit Eigenkapitalfinanzierungen müssen schneller und mit weniger Aufwand durchgeführt werden können. Sie sind vom Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie nicht erfasst und können daher auch nach dem 01.08.2022 nicht online erfolgen.

Bei der Finanzierung von Start-ups durch Angels ist oft Eile geboten. Anders als in vielen anderen Staaten werden Beteiligungsverträge in Deutschland traditionell so ausgestaltet, dass sie der Beurkundungspflicht unterliegen. Im Gegensatz dazu kann die Übertragung von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft – unabhängig von der Größenordnung – privatrechtlich vorgenommen werden. Im Rahmen einer Neuordnung sollte auf Beurkundungspflichten für Beteiligungsverträge und Satzungen unter Nutzung neuer Technologien wie der Blockchain verzichtet werden.

Wie sehr an eingefahrenen Gleisen festgehalten wird, zeigt die alltägliche Praxis. Der von BAND mit herausgegebene und 15.000mal heruntergeladene Standardvertrag „Finanzierungsrunde“ https://standardsinstitute.de/ weicht von der tradierten Beurkundung von Beteiligungsverträgen ab. Er ermöglicht die privatschriftliche Abfassung des Beteiligungsvertrages, indem beurkundungspflichtige Regeln in die Satzung übernommen werden. Das reduziert nicht nur den Zeitaufwand, sondern spart auch erhebliche Notariatskosten, Beträge, die besser zum Aufbau des jungen Unternehmens genutzt werden können. Von Seiten mancher Notare, die nunmehr ausschließlich die neue Satzung beurkunden müssen, wird diese schlanke Vertragsgestaltung jedoch nicht akzeptiert.

2. Sozialversicherungsbeitragspflicht erleichtern
Der Staat sollte die Sozialversicherungsbeiträge für fünf Mitarbeiter bis zum fünften Jahr nach Gründung übernehmen. Dies wäre wirksamer als steuerliche Maßnahmen, da Start-ups in den Gründungsjahren ohnehin kaum steuerpflichtig sind. Zurzeit werden durch Start-ups oft Freelancer in manchmal prekären Verhältnissen beschäftigt. Dies hat auch Gründe in den Kostenverpflichtungen für Sozialbeiträge, die die Start-ups bei einer Festanstellung übernehmen müssten. Mit einer Festanstellung, für die die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch den Staat ein großer Anreiz wäre, hätten die Start-ups mehr personelle Sicherheit beim Unternehmensaufbau und die Mitarbeiter wären sozial besser abgesichert.


Frage 7: Ausgründungen aus der Wissenschaft vorantreiben


IP-Transfer standardisieren

Für alle Investoren ist es ein entscheidendes Kriterium, ob die IP im Beteiligungsunternehmen liegt oder nicht. Nicht selten haben in der Vergangenheit IP-Streitigkeiten zwischen Hochschulen bzw. öffentlichen Forschungsinstitutionen und Start-ups letztlich zum Scheitern der Gründung geführt. Für die Patentübertragung an ausgegründete Start-ups sollte von Bund und Ländern für Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein einheitlicher, verpflichtender Standardvertrag formuliert werden, der die immer wieder auftretenden Unsicherheiten, ob die Patente übertragen werden und wenn ja, in welcher Form, zu welcher Bewertung und zu welcher Gegenleistung, beendet. Damit würde Deutschland auch einer Forderung des „EU Startup Standards of Excellence“, (Nr. 5), Genüge tun.

BAND hat durch die (Mit-) Herausgabe und oftmalige organisatorische Federführung bei der Erarbeitung von Standardvertragswerken für die Finanzierung von Start-ups (www.standardsinstitute.de), die bereits 75.000mal heruntergeladen wurden, sehr viel Erfahrung in der Erarbeitung solcher Standards und wäre zu einer Mitwirkung an der Ausarbeitung bereit, wenn Aussicht besteht, dass verbindliche Standards implementiert werden können.

Dr. Ute Günther                    Dr. Roland Kirchhof

                               Vorstand

Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)